Kurz gesagt: Nein
In allen drei Ländern, in denen wir Programme durchführen, bestimmt das Gesetz selbst die Wunscheltern als Eltern des Kindes und gibt der Leihmutter keine Elternrechte. Sie wird nicht als Mutter in die Geburtsurkunde eingetragen und kann das Kind später nicht beanspruchen. Genau deshalb arbeiten wir nur in Ländern mit einem ausdrücklichen Leihmutterschaftsgesetz.
Warum Paare fragen – und warum die Antwort vom Land abhängt
Die Sorge stammt meist aus Berichten über andere Länder: Orte, an denen Leihmutterschaft nicht geregelt ist, an denen die gebärende Frau automatisch die rechtliche Mutter ist oder an denen die Leihmutter zugleich die genetische Mutter ist. In solchen Systemen kann eine Leihmutter rechtlich entscheiden, das Kind zu behalten, und die Wunscheltern sind auf ein Gericht oder eine Adoption angewiesen.
Die Ukraine, Georgien und Armenien erlauben nur die gestationelle Leihmutterschaft: Der Embryo entsteht aus den Keimzellen der Wunscheltern oder aus Spenderkeimzellen, und die Leihmutter ist mit dem Kind nicht genetisch verwandt. Jedes dieser Länder regelt die Elternschaft per Gesetz.
Ukraine: Eltern kraft Gesetzes ab der Geburt
Nach Artikel 123 des Familiengesetzbuchs der Ukraine sind die Ehegatten die Eltern des Kindes, wenn ein von ihnen gezeugter Embryo einer anderen Frau übertragen wird. Artikel 139 ergänzt, dass die Mutterschaft in diesen Fällen nicht angefochten werden kann. Mindestens ein Wunschelternteil muss mit dem Kind genetisch verwandt sein.
In der Praxis werden die Wunscheltern von Anfang an in die ukrainische Geburtsurkunde eingetragen. Die Unterlagen für die Registrierung werden vor der Geburt vorbereitet – ohne Adoption und ohne Gerichtsverfahren.
Georgien: kein Recht der Leihmutter, als Elternteil anerkannt zu werden
Artikel 143 des georgischen Gesetzes über das Gesundheitswesen bestimmt, dass bei der Geburt des Kindes das Paar als Eltern gilt, mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten, und dass die Spenderin oder Leihmutter kein Recht hat, als Elternteil anerkannt zu werden. Die Wunscheltern werden über das Standesamt eingetragen, meist innerhalb von ein bis zwei Wochen nach der Geburt; der Name der Leihmutter erscheint nicht in der Geburtsurkunde.
Armenien: keine Rechte am Kind und kein Recht, die Übergabe zu verweigern
Das armenische Gesetz über reproduktive Gesundheit und reproduktive Rechte (2002, geändert 2016 und 2024) sieht vor, dass die Leihmutter keine Rechte am Kind und keine Verantwortung für das Kind hat und die Übergabe an die Wunscheltern nicht verweigern kann. Das Kind wird übergeben, nachdem ein DNA-Test die genetische Verbindung zu mindestens einem Wunschelternteil bestätigt hat; ein notariell beurkundeter Leihmutterschaftsvertrag ist Pflicht.
Wo die echten Risiken liegen
In diesen drei Ländern besteht das Risiko nicht darin, dass die Leihmutter das Kind behält. Die Risiken, die wirklich zählen, sind andere:
- Programme in Ländern ohne ausdrückliches Gesetz oder traditionelle Leihmutterschaft, bei der die Leihmutter die genetische Mutter ist.
- Ein unvollständiger oder unklarer Vertrag – was bei Komplikationen, einem langen Klinikaufenthalt oder einer Gesetzesänderung geschieht.
- Die Anerkennung im Heimatland – Staatsangehörigkeit, Dokumente und in manchen Ländern ein gerichtlicher Schritt nach der Rückkehr (für Deutschland siehe unseren Leitfaden).
- Das Wohlergehen der Leihmutter – eine gut ausgewählte, informierte, begleitete und pünktlich bezahlte Frau ist der beste Schutz für alle, auch für Ihr Kind.
Was beide Seiten in unseren Programmen schützt
Jede Leihmutter, mit der wir arbeiten, hat bereits mindestens ein eigenes gesundes Kind und durchläuft eine ärztliche Untersuchung, eine psychologische Begutachtung, eine Überprüfung des Führungszeugnisses und eine soziale Beurteilung. Der Leihmutterschaftsvertrag wird vor dem Embryotransfer notariell beurkundet, ihre Vergütung wird nach einem im Vertrag festgelegten Zeitplan gezahlt, und während der gesamten Schwangerschaft begleitet sie unsere Kuratorin für das Leihmutterprogramm, Svitlana Burkovska, die selbst einmal Leihmutter war.
Was der Leihmutter bleibt
Keine Elternrechte heißt nicht keine Rechte. Entscheidungen über ihre eigene Gesundheit während der Schwangerschaft bleiben ihre Sache, ihre persönlichen Daten sind vertraulich, und sie hat Anspruch auf die Vergütung und Unterstützung aus ihrem Vertrag. Das zu respektieren gehört zu einem seriösen Programm – und ist ein Grund, warum diese Programme funktionieren.
Häufige Fragen
Kann die Leihmutter es sich nach der Geburt anders überlegen?
Nicht in Bezug auf die Elternschaft. In der Ukraine, Georgien und Armenien bestimmt das Gesetz die Wunscheltern als Eltern und gibt der Leihmutter keine Elternrechte. In Armenien legt das Gesetz zudem fest, dass sie die Übergabe des Kindes nicht verweigern kann.
Steht die Leihmutter in der Geburtsurkunde?
Nein. In allen drei Ländern wird die Geburtsurkunde auf die Namen der Wunscheltern ausgestellt: in der Ukraine und Armenien von Anfang an, in Georgien über das Standesamt innerhalb von ein bis zwei Wochen.
Ist die Leihmutter mit dem Baby genetisch verwandt?
Nein. In der Ukraine, Georgien und Armenien ist nur die gestationelle Leihmutterschaft erlaubt. Der Embryo entsteht aus den Keimzellen der Wunscheltern oder aus Spenderkeimzellen, und mindestens ein Wunschelternteil muss mit dem Kind genetisch verwandt sein.
Was, wenn das Baby mit einem gesundheitlichen Problem geboren wird?
Die Wunscheltern sind ab der Geburt die rechtlichen Eltern des Kindes, mit allen Rechten und Pflichten, unabhängig vom Gesundheitszustand des Kindes. Auch deshalb plant ein gutes Programm die Neugeborenenversorgung und einen längeren Aufenthalt im Voraus.
Bleibt die Leihmutter mit der Familie in Kontakt?
Sie hat kein gesetzliches Recht auf Kontakt. Manche Familien bleiben im gegenseitigen Einvernehmen mit ihrer Leihmutter in Kontakt, andere nicht. Wir besprechen das mit beiden Seiten vor Programmbeginn.
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Quellen: Familiengesetzbuch der Ukraine, Art. 123 und 139 (zakon.rada.gov.ua/laws/show/2947-14); Gesetz Georgiens über das Gesundheitswesen, Art. 143 (matsne.gov.ge/en/document/view/29980); Gesetz der Republik Armenien über reproduktive Gesundheit und reproduktive Rechte (arlis.am, docid=195987). Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.